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Erste Pflicht-Energieausweise für Altbauten verlieren 2018 ihre Gültigkeit

Beim Energieausweis müssen Häuser Farbe bekennen (Foto: EnEV)

In diesem Jahr verlieren die ersten Pflicht-Energieausweise für Altbauten ihre Gültigkeit. Hauseigentümer sollten daher prüfen, ob sie 2018 einen neuen Energieausweis für ihr Gebäude ausstellen lassen müssen. Darauf weisen die Experten von Zukunft Altbau hin, dem vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderten Informationsprogramm. Werden vor 1966 errichtete Wohngebäude neu vermietet, verkauft oder verpachtet, benötigen sie seit Mitte 2008 einen Energieausweis. Da er nur zehn Jahre gültig ist, müssen die ersten obligatorischen Ausweise ab dem 1. Juli 2018 erneuert werden. „Der neue Ausweis ist erst nötig, wenn ein Nutzerwechsel ansteht“, sagt Petra Hegen von Zukunft Altbau. „Neuen Miet- und Kaufinteressenten muss der Ausweis aber bereits bei der Besichtigung vorgelegt werden.“ Gebäudeenergieberater und andere Fachleute können den Energieausweis ausstellen. Wer sein Gebäude selbst bewohnt, braucht keinen Ausweis. Neutrale Informationen gibt es kostenfrei über das Beratungstelefon von Zukunft Altbau 08000 12 33 33 oder unter www.zukunftaltbau.de.

Ab dem 1. Januar 2019 fallen auch die Energieausweise für nach 1966 gebaute Wohngebäude Schritt für Schritt unter das Verfallsdatum – für solche Gebäude wurde die Energieausweispflicht erst ein halbes Jahr später, zum 1. Januar 2009, eingeführt. Bei Neubauten und energetisch modernisierten Gebäuden wird der Energieausweis seit 1. Oktober 2007 benötigt. Bei diesen Gebäuden sind bereits die ersten Energieausweise ungültig geworden. Der Energieausweis zeigt auf einer Skala von grün bis rot, wie gut der Energiestandard ist. Gesetzliche Grundlage für den Energieausweis ist die Energieeinsparverordnung, kurz EnEV.

Hauseigentümer können zwischen zwei Arten von Energieausweisen wählen: Der Energiebedarfsausweis zeigt den berechneten Energiebedarf des Gebäudes. Der Energieverbrauchsausweis dagegen wird auf Basis des tatsächlichen Energieverbrauchs der letzten drei Jahre gebildet. „Für Mieter und Käufer von Ein- oder Zweifamilienhäusern ist der Bedarfsenergieausweis besser geeignet, da er eine Analyse des baulichen Zustandes und der Heiztechnik wiedergibt“, sagt Meike Militz von der Energieberatung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Die Alternative Verbrauchsausweis misst dagegen, wie hoch der Verbrauch des Vornutzers gewesen ist und ist daher für die Nachnutzer meist weniger aussagekräftig“, so Militz.

Die EnEV gibt keine Kosten für den Energieausweis vor – die Preise sind Verhandlungssache. Da beim Bedarfsausweis eine Vorortbegehung des Gebäudes nötig ist, ist er teuer als die Alternative Verbrauchsausweis. In der Regel fällt ein mittlerer dreistelliger Betrag an. Das lohnt sich jedoch: Die Ausstellung eines Bedarfsausweises kann der Einstieg in eine Gebäudeenergieberatung sein. Die Beratung gibt eine Übersicht über mögliche Sanierungsmaßnahmen. Neben Energieeinsparung geht es dabei auch um die Verbesserung des Wohnkomforts und den Werterhalte des Gebäudes.

Verbrauchsausweise sind für einen deutlich niedrigeren Betrag zu haben. Sie werden bereits unter hundert Euro angeboten. Datengrundlage sind die Heizkostenabrechnungen der vergangenen drei Jahre. „Skeptisch sollte man vor Billigangeboten im Internet sein“, warnt Militz. „Im Netz gibt es Verbrauchsausweise für 25 Euro oder weniger. Die Anbieter fragen den Verbrauch und die persönlichen Daten online ab, prüfen sie selbst nicht und senden den Ausweis dann per E-Mail zu.“ Die Fehlerhäufigkeit ist bei solchen Ausweisen hoch. Der Sinn des Energieausweises, dem Verbraucher sachlich richtige Daten zu präsentieren, wird mit dieser Praxis in das Gegenteil verkehrt. Daher sollten Hauseigentümer von diesen Angeboten absehen, zumal sie für die Fehler rechtlich verantwortlich sind und nicht der Aussteller.

Eigentümer von Wohngebäuden mit mehr als vier Wohneinheiten können zwischen den beiden Ausweisarten wählen. Für Häuser mit bis zu vier Wohnungen, deren Bauantrag nach November 1977 eingereicht wurde, herrscht ebenfalls Wahlfreiheit (Informationen auf einen Blick siehe Tabelle). Nur Gebäude unter fünf Wohneinheiten und einem Baujahr vor November 1977 können ausschließlich einen Bedarfsausweis erhalten. Ausnahme: Erfüllt das Gebäude durch spätere Sanierungen das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung von 1977, kann auch ein Verbrauchsausweis beantragt werden.

Paragraf 21 der EnEV regelt, welche Fachleute Energieausweise ausstellen dürfen. Ausstellungsberechtige sind unter anderem Architekten und Ingenieure mit Hochschulstudium sowie Handwerker mit spezieller Zusatzqualifikation. Erfahrene Gebäudeenergieberater können ebenfalls Energieausweise ausstellen. Sie benötigen dafür etwa den Eintrag in die dena-Expertenliste.

Eine Förderung speziell für Energieausweise gibt es nicht. „Wer jedoch eine geförderte Gebäudeenergieberatung in Anspruch nimmt, der kann auf die dort erhobenen Daten zurückgreifen“, rät Petra Hegen von Zukunft Altbau. „Er hat zudem den ersten Schritt hin zu einer möglichen Sanierung gemacht.“ Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA fördert eine Gebäudeenergieberatung, den sogenannten individuellen Sanierungsfahrplan iSFP, vor Ort finanziell mit bis zu 1.100 Euro (siehe Infokasten).

Im Jahr 2014 erhielt der Energieausweis eine inhaltliche und optische Rundumerneuerung. Die grün bis rote Skala, reicht seit dreieinhalb Jahren nur noch bis 250 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter; vorher endete sie bei 400. Die Skala ist außerdem, vergleichbar zu Elektrogeräten, in Energieeffizienzklassen von A+ bis H eingeteilt. Hinzu kommt eine Stärkung der energetischen Sanierungsempfehlungen. Die Neuregelung enthält auch die Pflicht für Hauseigentümer, die Energieausweise ohne jegliche Aufforderung vorzulegen und das von Anfang an. „Die Herausgabe muss bereits bei der ersten Besichtigung erfolgen und nicht erst bei der Verkaufsverhandlung“, so Petra Hegen.

Seit der Neuregelung müssen darüber hinaus die wichtigsten Kenndaten aus dem Energieausweis in Immobilienanzeigen stehen. Dazu zählt das Baujahr des Hauses, mit welchen Energieträgern geheizt wird, die Angabe des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs und die Art des Energieausweises. Verfügt der Eigentümer über einen nach dem 1. Mai 2014 ausgestellten Energieausweis, entfallen die Angaben zum Energiebedarf oder -verbrauch und die zum Energieträger. Die Effizienzklassen A+ bis H ersetzen diese Daten. Die Veröffentlichungspflicht gilt übrigens für alle Inserate in Zeitungen oder kostenpflichtigen Internetseiten. Verstöße werden mit einem Bußgeld bis zu 15.000 Euro geahndet. Der Vollzug soll auf Drängen der EU künftig verstärkt werden.

Weitere Informationen: www.zukunftaltbau.de