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Die Gesetzgebung für Smart Meter sollte dringend an die Praxis angepasst werden

Nachdem das OVG Münster eine einstweilige Verfügung zur Einbauverpflichtung beziehungsweise zum Rollout intelligenter Messsysteme (iMsys) erlassen hat, ist der Fall zur Realität geworden, den viele Energiemarktpraktiker erwartet haben. Es gibt nämlich ohne Smart Meter Gateways (SMGW), die gesetzeskonform sind, keine Einbauverpflichtung. Schon 2015 hatte der „edna Bundesverband Energiemarkt und Kommunikation“ vor diesem Szenario gewarnt und es für unrealistisch gehalten, ein komplett abgesichertes Kommunikations- und Messsystem in einem Schritt zu entwickeln und im Markt zu verankern.

Rüdiger Winkler, Geschäftsführer des edna Bundesverband Energiemarkt & Kommunikation e.V. (Bild: edna Bundesverband Energiemarkt & Kommunikation e.V.)

„Statt die von edna empfohlene stufenweise Einführung der SMGW-Funktionalität rechtssicher ins Gesetz aufzunehmen, hat das BMWi im Herbst 2016 mit dem Messstellenbetriebsgesetz den ‚großen Wurf‘ gewagt. Die Konsequenzen sind nun sichtbar geworden“, erklärt edna-Geschäftsführer Rüdiger Winkler. Um einen weiteren Schaden für die mit den Gateways angestrebten Ziele abzuwenden – nämlich die Erhaltung eines liberalisierten Energiemarktes bei gleichzeitiger Erreichung der Klimaziele – fordert edna, noch in dieser Legislaturperiode schnell und praxisgerecht die erforderliche Gesetzgebung zu schaffen. „Nur so kann das Vertrauen in die Weiterentwicklung dieses deutschen Smart-Meter-Systems und aller damit verbundenen Energieziele zurückgewonnen werden“, so Rüdiger Winkler weiter. 

Damit sollte jetzt auch schnell eine rechtssichere Interimsgenehmigung für die übrige Funktionalität der G1-SMGW gefunden und für deren Weiterentwicklung ein zeitlich und inhaltlich abgestimmter Stufenplan vorgelegt werden. „Herstellern, Dienstleistern, Marktteilnehmern sowie Endverbrauchern – und vor allem dem Glauben an die Digitalisierung der Energiewende – wäre damit gedient“, so Winkler.

Sowohl die sternförmige Kommunikation, die Interoperabilität, die Schaltfähigkeit als auch die neuen Tarifmöglichkeiten wurden zunächst zurückgestellt um die – durch die hohen Sicherheitsvorgaben erforderlichen – Prozessketten aufbauen zu können. „Dass dies aber nicht gesetzeskonform ist, wie nun das Urteil verkürzt sagt, ist nicht überraschend. Trotz vieler Hinweise auch über Rechtsgutachten wurde nicht die Konsequenz gezogen die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben schnellstens anzupassen“, so Rüdiger Winkler zusammenfassend.

Weitere Informationen: www.edna-bundesverband.de