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EEG-Neuerungen für private Photovoltaikanlagen

Am 30. Juli dieses Jahres trat eine Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) in Kraft. Mit der Neuerung versucht die Bundesregierung, die Rahmenbedingungen für den Betrieb von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) zu optimieren und mehr von ihnen ans Netz zu bringen. Die Verbraucherzentrale NRW informiert darüber, was beachtet werden muss, wenn es darum geht, eine typische PV-Hausanlage mit einer Leistung zwischen drei und 20 kWp zu betreiben.

© VZ NRW/adpic

„Die EEG-Novellierung enthält deutliche Verbesserungen, die neue Anlagen erheblich attraktiver machen und vieles vereinfachen“, erklärt Jörg Sutter, Photovoltaikexperte der Verbraucherzentrale NRW. „Der Betrieb wird wirtschaftlicher, insbesondere bei größeren Anlagen können Verbraucherinnen und Verbraucher nun zwischen verschiedenen Betriebsmodellen wählen.“

  • Deutlich höhere Ausbauziele: Die Ausbauziele für Photovoltaik im EEG 2023 wurden stark angepasst: So sollen schon in diesem Jahr insgesamt sieben Gigawatt neu aufgebaut werden, ab dem Jahr 2026 dann 22 Gigawatt. Im Vergleich zum Zubau in 2021 mit 5,3 Gigawatt soll der Ausbau also vervierfacht werden. Auch Dächer, die bisher nicht geeignet waren, weil kein oder nur wenig Eigenverbrauch des Stromes dort möglich war, werden nun attraktiv.
  • Höhere Vergütungssätze bei Neuanlagen: Die neuen Vergütungssätze gelten ab dem 30. Juli 2022. Die Vergütungssätze dürfen aber erst nach Freigabe der EU-Kommission angewendet werden, diese Freigabe steht derzeit noch aus. PV-Anlagen mit Eigenversorgung erhalten dann bei einer Leistung bis zu 10 Kilowatt (kWp) 8,2 Cent pro Kilowattstunde (kWh). Ist die Anlage größer, erhält der Anlagenteil ab 10 kWp 7,1 Cent pro kWh. Photovoltaik-Anlagen mit Volleinspeisung erzielen höhere Vergütungssätze: Anlagen bis 10 kWp erhalten hier 13,0 Cent pro kWh, ab 10 kWp erhält der entsprechende Anlagenteil 10,9 Cent pro kWh. Bei Volleinspeise-Anlagen gilt zusätzlich, dass dies vor Inbetriebnahme und später jährlich dem zuständigen Netzbetreiber gemeldet werden muss.
  • Vereinfachung für bestehende Photovoltaik-Anlagen: Durch den Wegfall der EEG-Umlage kann ab 2023 der Erzeugungszähler auch bei bestehenden PV-Anlagen entfallen. Geräte, die vom Netzbetreiber angemietet wurden, können voraussichtlich ausgebaut werden, was Kosten spart. Damit vereinfacht sich für Prosumerinnen und Prosumer die Abrechnung beim Stromverkauf deutlich. PV-Anlagen, die vor dem 30. Juli 2022 in Betrieb genommen wurden, erhalten jedoch die bisherigen Vergütungssätze. Die höheren Vergütungssätze gelten nur für neue Anlagen, die erstmals ab 30. Juli 2022 Strom aus Sonnenlicht erzeugen.
  • Verzögerungen beim PV-Anlagenbau nicht mehr nachteilig: Aktuell sind Photovoltaik-Fachleute auf lange Sicht ausgebucht. Haushalte sollten daher ihre PV-Anlage am besten langfristig planen. Verzögert sich der Anlagenbau dann noch zusätzlich, wird dies jetzt nicht mehr mit einer reduzierten Vergütung bestraft. Das neue EEG setzt dazu die monatliche Absenkung der Vergütungshöhe bis Anfang 2024 aus. Die neuen Vergütungssätze bleiben damit in den Jahren 2022 und 2023 konstant, damit ist eine Verlässlichkeit auch bei längerer Realisierungszeit gegeben.
  • Förderung auch für PV-Anlagen auf Garagen und im Garten: Auch Photovoltaikanlagen mit maximal 20 Kilowatt Leistung auf einer Garage, einem Carport oder im Garten können nach EEG eine Fördervergütung erhalten. Bedingung dafür ist ein Nachweis, dass sich das dazugehörige Hausdach nicht für eine PV-Anlage eignet. Konkrete Vorgaben dazu werden noch in einer entsprechenden Verordnung festgelegt. Wichtig dabei: Auch bei der Installation einer PV-Anlage auf der Garage oder im Garten gilt das Baurecht. Für eine entsprechende Anlage kann eine Baugenehmigung der Gemeinde notwendig sein. Damit können auch Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer eine Photovoltaik-Förderung erhalten, die bisher nicht von einer Unterstützung profitiert haben.

Weitere Informationen: www.verbraucherzentrale.nrw/node/75401 und www.verbraucherzentrale.nrw/node/5574