Verfassungsbeschwerde durch Brandenburger Landwirt gegen das EEG 2014
Mit der Novellierung des EEG 2014 verletzt der Gesetzgeber den Gleichheitsgrundsatz aus dem Grundgesetz mit dem EEG 2014, so dass Landwirten nur noch der Weg zum Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe übrig bleibt. Das EEG 2014 ist erst ein Jahr alt und die Bilanz fällt verheerend aus. Familiengeführte landwirtschaftliche Betriebe, die auf den Gesetzgeber vertraut und Bioenergieprojekte bis dahin erfolgreich umgesetzt haben, stehen am Rande ihrer Belastungsgrenze. Aus diesem Grund wurde im Mai 2015 die erste Verfassungsklage durch eine Biogasanlage in Baden Württemberg in Karlsruhe eingereicht.
Eine weitere Klage erfolgte nun durch einen besonders schwer betroffenen landwirtschaftlichen Betrieb in Brandenburg. Im Jahr 2013 erhielt der Landwirt eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Biogasanlage, die im Dezember 2014 in Betrieb genommen wurde – also nach der Novellierung des EEG 2014. Zwar schuf der Gesetzgeber eine Übergangsvorschrift für Anlagen, die vor seiner Ankündigung schon begonnen wurden, aber er blieb in seinen Gesetzesformulierungen zu ungenau. So wurde übersehen, dass Baugenehmigungen für Biogasanlagen nicht unmittelbar bundesrechtliche Genehmigungen notwendig sind. Hätte der Landwirt seine Anlage im Rahmen einer sogenannten Bundesimmissionsschutzgenehmigung genehmigen lassen, wäre er auf der sicheren Seite gewesen. Eine solche Genehmigung lag aber aufgrund der Anlagengröße nicht vor. Die durch den Gesetzgeber verursachte Ungleichbehandlung führte somit beim Beschwerdeführer zu einem wirtschaftlichen Totalschaden.
Der Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwalte der Verfassungsbeschwerde ist Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl von Paluka Sobola Loibl & Partner aus Regensburg. Ein aktueller Newsletter zum konkreten Inhalt der Verfassungsbeschwerde findet sich unter www.paluka.de. Die Verfassungsbeschwerde wegen der fehlenden Übergangsvorschrift von baurechtlich genehmigten Anlagen im EEG 2014 wird außerdem vom Verein Nachhaltige Energien e.V. (www.nachhaltige-energien-ev.de) unterstützt.
Weitere Informationen: www.nachhaltige-energien-ev.de