ArtikelElektromobilität

Die Ladesäuleninfrastruktur in Deutschland: Ein Ausblick

Autoren/Redakteur: Tobias Büscher und Matthias Lang von der Kanzlei Bird & Bird/gg

Mit der Verdreifachung der Zahl der zugelassenen elektrisch betriebenen Pkw im Jahr 2020 hat die E-Mobilität in Deutschland Fahrt aufgenommen. Politisch wurde diese Entwicklung durch die aufgestockte und verlängerte Förderung in Form des „Umweltbonus“ unterstützt. Die zunehmende Zahl an E-Autos hat zur Folge, dass sich der Fokus auf die flächendeckende Versorgung mit Ladeinfrastruktur richtet. Auch hier war der Gesetzgeber im vergangenen Jahr mit mehreren Gesetzesinitiativen tätig. Neben der Förderung privater Ladeinfrastruktur stand dabei auch die Versorgung im ländlichen Raum auf dem Programm.

Bild: Michael Fousert

Aktuelle Entwicklungen der rechtlichen Rahmensetzung für Ladeinfrastruktur gibt es zum Beispiel gerade mit der Novelle der Ladesäulenverordnung, die mit der Zustimmung des Bundesrates am 17. September nun beschlossene Sache ist. In diesem Beitrag sollen die wesentlichen Inhalte der gesetzgeberischen Änderungen für Ladesäuleninfrastruktur beschrieben und eingeordnet werden.

Tobias Büscher (Bild: Bird & Bird)

Private Ladepunkte

Neben der Förderung von Elektroautos wird auch die Einrichtung eines privaten Ladepunktes in Form einer sogenannten Wallbox an Wohngebäuden staatlich bezuschusst. Bis Juli 2021 hatten nach Angaben des Bundesverkehrsministeriums bereits etwa 620.000 Personen die Förderung beantragt.

Bezuschusst werden die Anschaffungs- und Installationskosten sowie die Einrichtung eines Energiemanagementsystems. Ein solches System drosselt die Ladeleistung zur Vermeidung von Netzüberlastung. Voraussetzung für den Erhalt des KfW-Zuschusses ist dabei eine Ladeleistung von 11 kW und, dass der Strom aus erneuerbaren Energien gewonnen wird. Leistungsfähigere Ladepunkte, die doppelt so schnell laden können, werden nicht gefördert. Die Höhe der Fördersumme ist dabei auf 900 Euro begrenzt. Die Förderung wurde im Juli 2021 erneut verlängert und die Gesamtfördersumme um weitere 300 Millionen Euro erhöht.

Matthias Lang (Bild: Bird & Bird)

Öffentlich zugängliche Ladepunkte

Die Förderinitiativen beschränken sich aber nicht auf rein private Ladepunkte. Auch öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur wird bezuschusst. Ebenfalls im Juli dieses Jahres wurde die Förderrichtlinie „Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland“ aufgesetzt, unter deren Regime bis Ende 2025 mittels eines Betrages von 500 Millionen Euro mindestens 50.000 Ladepunkte errichtet werden sollen. Dazu zählen sowohl öffentlich zugängliche Ladepunkte mit einer Ladeleistung bis 22 kW als auch die Schnellladepunkte mit mehr als 22 kW

Förderfähig sind dabei Beschaffung, Montage und Installation sowie der Netzanschluss. Der maximale Förderbetrag ist dabei jeweils von der installierten Ladeleistung abhängig und reicht von 2.500 bis zu 20.000 Euro zuzüglich der Errichtung des Netzanschlusses. Auch hier ist Voraussetzung, dass allein Strom aus erneuerbaren Energien genutzt wird. Hinsichtlich der technischen Anforderungen verweist die Förderrichtlinie auf die Ladesäulenverordnung. Der Ladepunkt muss zudem mindestens sechs Jahre betrieben werden.

Blick auf die Infrastruktur

Neben den beschriebenen Förderregimen gibt es noch weitere neue Regelungen. Zum einen werden Vorgaben für die Installation von Ladepunkten in bestehenden und neu zu errichtenden Gebäuden gesetzt. Zum anderen wird die Errichtung von Schnellladepunkten ausgeschrieben.

Mit dem Gebäudeelektromobilitätsinfrastrukturgesetz wird für neu zu errichtende Wohngebäude mit mindestens fünf Parkplätzen im oder am Gebäude die erforderliche Leitungsinfrastruktur beispielsweise in Form von Leerrohren und dem Raum für Zählerplatz sowie der Einbau intelligenter Messsysteme verpflichtend. Für Nichtwohngebäude gilt ab einer Schwelle von sechs Parkplätzen im oder am Gebäude die Verpflichtung, für mindestens drei davon die Leitungsinfrastruktur vorzusehen und zusätzlich einen Ladepunkt zu errichten.