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Der Hydraulische Abgleich aus rechtlicher Sicht

Statisch oder dynamisch abgeglichen – der Hydraulische Abgleich bietet Rechtssicherheit und steigert die Energieeffizienz und den Wohnkomfort (Bild: Honeywell)

Egal ob Neubau oder Sanierung – früher oder später kommt es zur Diskussion über den Hydraulischen Abgleich. Ist er Pflicht? Muss er vom Handwerker angeboten werden? Ist er eine zusätzliche oder eine inkludierte Leistung? Und auf welche Gesetze stützt sich die Ausführung eines Hydraulischen Abgleichs überhaupt? Honeywell Haustechnik bringt mit Vorträgen zum Thema „Rechtsfragen zum Bauvertragsrecht“ Licht ins Dunkel und beleuchtet darin auch die Unsicherheit rund um den Hydraulischen Abgleich.

Sowohl die EnEV (Energieeinsparungsverordnung) als auch die VOB/C (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil C), die auch gilt, wenn sie nicht explizit vereinbart wurde, fordern Maßnahmen zum Hydraulischen Abgleich, jeweils festgelegt in der DIN 4701/10 beziehungsweise DIN 18380. Sie umfassen die komplette Rohrnetzberechnung, die Dimensionierung aller Anlagenkomponenten nach den anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.), den Hydraulischen Abgleich selbst und die notwendigen Einstellwerte der Regulierventile im Rohrnetz und an den Heizflächen. Alle Heizflächen müssen demnach mit der Wassermenge versorgt werden, die nötig ist, um die gewünschte Raumtemperatur zu erreichen.

Wird ein Neubau errichtet, gehört der Hydraulische Abgleich der Anlage zur vollständigen Leistung. Ist er nicht eigens ausgeschrieben, handelt es sich um einen Ausschreibungsmangel. Ist im Ausschreibungstext vermerkt, dass die Anlage „vollständig“, „komplett“ etc. auszuführen ist, sind die Kosten für den Hydraulischen Abgleich mit einzukalkulieren. Das hydraulische Ein- oder Nachmessen sowie das Ein- und Nachregulieren über die Planungswerte hinaus müssen laut Absatz 4.2.22 der VOB/C DIN 18380 gesondert vereinbart und vergütet werden.

Bei einem Heizkesselaustausch im Altbau ist große Vorsicht geboten. Denn auch im Auftrag „reiner Heizkesseltausch“ ist der Hydraulische Abgleich im Paket enthalten. Nach der Rechtsprechung des Landesgerichts Verden ist der Hydraulische Abgleich eine a.a.R.d.T. und muss folglich durchgeführt werden. Der SHK-Unternehmer haftet für Mängel, bei denen eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Ursache im fehlenden Hydraulischen Abgleich liegt, zum Beispiel, wenn die Beheizbarkeit ungenügend ist. Es ist also ratsam, den Auftraggeber über die Vorteile eines Hydraulischen Abgleichs aufzuklären und diesen gleich mit anzubieten.

Bei den a.a.R.d.T. handelt es sich um Regeln, die

  • in der Wissenschaft als theoretisch richtig erkannt sind und feststehen,
  • in der Praxis bei dem nach neuestem Erkenntnisstand vorgebildeten Techniker durchweg bekannt sind und
  • sich aufgrund fortdauernder praktischer Erfahrung bewährt und sich bei der Mehrheit der auf diesem Gebiet tätigen Praktiker durchgesetzt haben.

Honeywell Haustechnik bietet in Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Manfred Klöpfer zu diesem Thema ein Seminar an. Der Seminartitel lautet „Rechtsfragen zum Bauvertragsrecht“. Neben dem Bauvertrag in seinen verschiedenen Ausgestaltungen, der Gewährleistung nach neuester Rechtsprechung, den verschiedenen Formen der Abnahme, der Absicherung der Werklohnforderung, rechtlichen Tipps zur optimalen Bauabwicklung und einer Diskussion über aktuelle Baurechtsfragen werden auch die Verpflichtung zum Hydraulischen Abgleich und die Hinweispflichten des Auftragnehmers behandelt. Anmeldungen und mehr Informationen gibt es unter www.honeywell-fachseminare.de. Die nächsten Termine sind am 4. Juli in Neu-Ulm und am 20. Juli in Ludwigsburg.

Weitere Informationen: www.honeywell-haustechnik.de, www.peha.de und www.friedland.eu