{"id":8339,"date":"2018-02-03T11:10:05","date_gmt":"2018-02-03T10:10:05","guid":{"rendered":"https:\/\/deinenergieportal.de\/?p=8339"},"modified":"2018-02-01T10:11:59","modified_gmt":"2018-02-01T09:11:59","slug":"erste-pflicht-energieausweise-fuer-altbauten-verlieren-2018-ihre-gueltigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/deinenergieportal.de\/?p=8339","title":{"rendered":"Erste Pflicht-Energieausweise f\u00fcr Altbauten verlieren 2018 ihre G\u00fcltigkeit"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_8340\" aria-describedby=\"caption-attachment-8340\" style=\"width: 300px\" class=\"wp-caption alignnone\"><a href=\"https:\/\/deinenergieportal.de\/?attachment_id=8340\" rel=\"attachment wp-att-8340\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"size-medium wp-image-8340\" src=\"https:\/\/deinenergieportal.de\/wp-content\/uploads\/2018\/01\/Energieauswesi-300x200.png\" alt=\"\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/deinenergieportal.de\/wp-content\/uploads\/2018\/01\/Energieauswesi-300x200.png 300w, https:\/\/deinenergieportal.de\/wp-content\/uploads\/2018\/01\/Energieauswesi.png 750w\" sizes=\"auto, (max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><\/a><figcaption id=\"caption-attachment-8340\" class=\"wp-caption-text\">Beim Energieausweis m\u00fcssen H\u00e4user Farbe bekennen (Foto: EnEV)<\/figcaption><\/figure>\n<p>In diesem Jahr verlieren die ersten Pflicht-Energieausweise f\u00fcr Altbauten ihre G\u00fcltigkeit. Hauseigent\u00fcmer sollten daher pr\u00fcfen, ob sie 2018 einen neuen Energieausweis f\u00fcr ihr Geb\u00e4ude ausstellen lassen m\u00fcssen. Darauf weisen die Experten von Zukunft Altbau hin, dem vom Umweltministerium Baden-W\u00fcrttemberg gef\u00f6rderten Informationsprogramm. Werden vor 1966 errichtete Wohngeb\u00e4ude neu vermietet, verkauft oder verpachtet, ben\u00f6tigen sie seit Mitte 2008 einen Energieausweis. Da er nur zehn Jahre g\u00fcltig ist, m\u00fcssen die ersten obligatorischen Ausweise ab dem 1. Juli 2018 erneuert werden. \u201eDer neue Ausweis ist erst n\u00f6tig, wenn ein Nutzerwechsel ansteht\u201c, sagt Petra Hegen von Zukunft Altbau. \u201eNeuen Miet- und Kaufinteressenten muss der Ausweis aber bereits bei der Besichtigung vorgelegt werden.\u201c Geb\u00e4udeenergieberater und andere Fachleute k\u00f6nnen den Energieausweis ausstellen. Wer sein Geb\u00e4ude selbst bewohnt, braucht keinen Ausweis. Neutrale Informationen gibt es kostenfrei \u00fcber das Beratungstelefon von Zukunft Altbau 08000 12 33 33 oder unter <a href=\"http:\/\/www.zukunftaltbau.de\">www.zukunftaltbau.de<\/a>.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Ab dem 1. Januar 2019 fallen auch die Energieausweise f\u00fcr nach 1966 gebaute Wohngeb\u00e4ude Schritt f\u00fcr Schritt unter das Verfallsdatum \u2013 f\u00fcr solche Geb\u00e4ude wurde die Energieausweispflicht erst ein halbes Jahr sp\u00e4ter, zum 1. Januar 2009, eingef\u00fchrt. Bei Neubauten und energetisch modernisierten Geb\u00e4uden wird der Energieausweis seit 1. Oktober 2007 ben\u00f6tigt. Bei diesen Geb\u00e4uden sind bereits die ersten Energieausweise ung\u00fcltig geworden. Der Energieausweis zeigt auf einer Skala von gr\u00fcn bis rot, wie gut der Energiestandard ist. Gesetzliche Grundlage f\u00fcr den Energieausweis ist die Energieeinsparverordnung, kurz EnEV.<\/p>\n<p>Hauseigent\u00fcmer k\u00f6nnen zwischen zwei Arten von Energieausweisen w\u00e4hlen: Der Energiebedarfsausweis zeigt den berechneten Energiebedarf des Geb\u00e4udes. Der Energieverbrauchsausweis dagegen wird auf Basis des tats\u00e4chlichen Energieverbrauchs der letzten drei Jahre gebildet. \u201eF\u00fcr Mieter und K\u00e4ufer von Ein- oder Zweifamilienh\u00e4usern ist der Bedarfsenergieausweis besser geeignet, da er eine Analyse des baulichen Zustandes und der Heiztechnik wiedergibt\u201c, sagt Meike Militz von der Energieberatung der Verbraucherzentrale Baden-W\u00fcrttemberg. \u201eDie Alternative Verbrauchsausweis misst dagegen, wie hoch der Verbrauch des Vornutzers gewesen ist und ist daher f\u00fcr die Nachnutzer meist weniger aussagekr\u00e4ftig\u201c, so Militz.<\/p>\n<p>Die EnEV gibt keine Kosten f\u00fcr den Energieausweis vor \u2013 die Preise sind Verhandlungssache. Da beim Bedarfsausweis eine Vorortbegehung des Geb\u00e4udes n\u00f6tig ist, ist er teuer als die Alternative Verbrauchsausweis. In der Regel f\u00e4llt ein mittlerer dreistelliger Betrag an. Das lohnt sich jedoch: Die Ausstellung eines Bedarfsausweises kann der Einstieg in eine Geb\u00e4udeenergieberatung sein. Die Beratung gibt eine \u00dcbersicht \u00fcber m\u00f6gliche Sanierungsma\u00dfnahmen. Neben Energieeinsparung geht es dabei auch um die Verbesserung des Wohnkomforts und den Werterhalte des Geb\u00e4udes.<\/p>\n<p>Verbrauchsausweise sind f\u00fcr einen deutlich niedrigeren Betrag zu haben. Sie werden bereits unter hundert Euro angeboten. Datengrundlage sind die Heizkostenabrechnungen der vergangenen drei Jahre. \u201eSkeptisch sollte man vor Billigangeboten im Internet sein\u201c, warnt Militz. \u201eIm Netz gibt es Verbrauchsausweise f\u00fcr 25 Euro oder weniger. Die Anbieter fragen den Verbrauch und die pers\u00f6nlichen Daten online ab, pr\u00fcfen sie selbst nicht und senden den Ausweis dann per E-Mail zu.\u201c Die Fehlerh\u00e4ufigkeit ist bei solchen Ausweisen hoch. Der Sinn des Energieausweises, dem Verbraucher sachlich richtige Daten zu pr\u00e4sentieren, wird mit dieser Praxis in das Gegenteil verkehrt. Daher sollten Hauseigent\u00fcmer von diesen Angeboten absehen, zumal sie f\u00fcr die Fehler rechtlich verantwortlich sind und nicht der Aussteller.<\/p>\n<p>Eigent\u00fcmer von Wohngeb\u00e4uden mit mehr als vier Wohneinheiten k\u00f6nnen zwischen den beiden Ausweisarten w\u00e4hlen. F\u00fcr H\u00e4user mit bis zu vier Wohnungen, deren Bauantrag nach November 1977 eingereicht wurde, herrscht ebenfalls Wahlfreiheit (Informationen auf einen Blick siehe Tabelle). Nur Geb\u00e4ude unter f\u00fcnf Wohneinheiten und einem Baujahr vor November 1977 k\u00f6nnen ausschlie\u00dflich einen Bedarfsausweis erhalten. Ausnahme: Erf\u00fcllt das Geb\u00e4ude durch sp\u00e4tere Sanierungen das Anforderungsniveau der W\u00e4rmeschutzverordnung von 1977, kann auch ein Verbrauchsausweis beantragt werden.<\/p>\n<p>Paragraf 21 der EnEV regelt, welche Fachleute Energieausweise ausstellen d\u00fcrfen. Ausstellungsberechtige sind unter anderem Architekten und Ingenieure mit Hochschulstudium sowie Handwerker mit spezieller Zusatzqualifikation. Erfahrene Geb\u00e4udeenergieberater k\u00f6nnen ebenfalls Energieausweise ausstellen. Sie ben\u00f6tigen daf\u00fcr etwa den Eintrag in die dena-Expertenliste.<\/p>\n<p>Eine F\u00f6rderung speziell f\u00fcr Energieausweise gibt es nicht. \u201eWer jedoch eine gef\u00f6rderte Geb\u00e4udeenergieberatung in Anspruch nimmt, der kann auf die dort erhobenen Daten zur\u00fcckgreifen\u201c, r\u00e4t Petra Hegen von Zukunft Altbau. \u201eEr hat zudem den ersten Schritt hin zu einer m\u00f6glichen Sanierung gemacht.\u201c Das Bundesamt f\u00fcr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA f\u00f6rdert eine Geb\u00e4udeenergieberatung, den sogenannten individuellen Sanierungsfahrplan iSFP, vor Ort finanziell mit bis zu 1.100 Euro (siehe Infokasten).<\/p>\n<p>Im Jahr 2014 erhielt der Energieausweis eine inhaltliche und optische Rundumerneuerung. Die gr\u00fcn bis rote Skala, reicht seit dreieinhalb Jahren nur noch bis 250 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter; vorher endete sie bei 400. Die Skala ist au\u00dferdem, vergleichbar zu Elektroger\u00e4ten, in Energieeffizienzklassen von A+ bis H eingeteilt. Hinzu kommt eine St\u00e4rkung der energetischen Sanierungsempfehlungen. Die Neuregelung enth\u00e4lt auch die Pflicht f\u00fcr Hauseigent\u00fcmer, die Energieausweise ohne jegliche Aufforderung vorzulegen und das von Anfang an. \u201eDie Herausgabe muss bereits bei der ersten Besichtigung erfolgen und nicht erst bei der Verkaufsverhandlung\u201c, so Petra Hegen.<\/p>\n<p>Seit der Neuregelung m\u00fcssen dar\u00fcber hinaus die wichtigsten Kenndaten aus dem Energieausweis in Immobilienanzeigen stehen. Dazu z\u00e4hlt das Baujahr des Hauses, mit welchen Energietr\u00e4gern geheizt wird, die Angabe des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs und die Art des Energieausweises. Verf\u00fcgt der Eigent\u00fcmer \u00fcber einen nach dem 1. Mai 2014 ausgestellten Energieausweis, entfallen die Angaben zum Energiebedarf oder -verbrauch und die zum Energietr\u00e4ger. Die Effizienzklassen A+ bis H ersetzen diese Daten. Die Ver\u00f6ffentlichungspflicht gilt \u00fcbrigens f\u00fcr alle Inserate in Zeitungen oder kostenpflichtigen Internetseiten. Verst\u00f6\u00dfe werden mit einem Bu\u00dfgeld bis zu 15.000 Euro geahndet. Der Vollzug soll auf Dr\u00e4ngen der EU k\u00fcnftig verst\u00e4rkt werden.<\/p>\n<p>Weitere Informationen: <a href=\"http:\/\/www.zukunftaltbau.de\">www.zukunftaltbau.de<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In diesem Jahr verlieren die ersten Pflicht-Energieausweise f\u00fcr Altbauten ihre G\u00fcltigkeit. 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