{"id":15687,"date":"2022-03-22T11:39:00","date_gmt":"2022-03-22T10:39:00","guid":{"rendered":"https:\/\/deinenergieportal.de\/?p=15687"},"modified":"2022-03-15T10:49:25","modified_gmt":"2022-03-15T09:49:25","slug":"in-der-steuererklaerung-fuer-2021-kann-eine-energetische-sanierung-geltend-gemacht-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/deinenergieportal.de\/?p=15687","title":{"rendered":"In der Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2021 kann eine energetische Sanierung geltend gemacht werden"},"content":{"rendered":"\n<p>Wer eine energetische Sanierung an seinem Haus durchgef\u00fchrt hat, ist dazu in der Lage, die damit zusammenh\u00e4ngenden Kosten in der Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 2021 gelten zu machen. Die Steuerlast kann auf diese Weise \u00fcber einen Zeitraum von drei Jahren hinweg um 20 Prozent, bis hin zu einem Maximalbetrag von 40.000 Euro, gesenkt werden. In diesem Zusammenhang k\u00f6nnen unter anderem neue Heizungen, W\u00e4rmed\u00e4mmungen oder auch W\u00e4rmeschutzfenster angegeben werden.<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-image size-large\"><a href=\"https:\/\/deinenergieportal.de\/wp-content\/uploads\/2022\/03\/ZAl.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"1024\" height=\"623\" src=\"https:\/\/deinenergieportal.de\/wp-content\/uploads\/2022\/03\/ZAl-1024x623.jpg\" alt=\"\" class=\"wp-image-15689\" srcset=\"https:\/\/deinenergieportal.de\/wp-content\/uploads\/2022\/03\/ZAl-1024x623.jpg 1024w, https:\/\/deinenergieportal.de\/wp-content\/uploads\/2022\/03\/ZAl-300x183.jpg 300w, https:\/\/deinenergieportal.de\/wp-content\/uploads\/2022\/03\/ZAl-768x467.jpg 768w, https:\/\/deinenergieportal.de\/wp-content\/uploads\/2022\/03\/ZAl.jpg 1200w\" sizes=\"auto, (max-width: 1024px) 100vw, 1024px\" \/><\/a><figcaption>Energetische Sanierungsma\u00dfnahmen lassen sich auch 2022 von der Steuerlast abziehen (Foto: Zukunft Altbau)<\/figcaption><\/figure>\n\n\n\n<!--more-->\n\n\n\n<p>Darauf weist das vom Umweltministerium Baden-W\u00fcrttemberg gef\u00f6rderte Informationsprogramm Zukunft Altbau hin. Bedingung ist, dass die Umbauten nicht vor 2021 begonnen wurden, die Immobilie mindestens zehn Jahre alt ist und die Eigent\u00fcmer darin wohnen. Auch m\u00fcssen technische Vorgaben eingehalten werden. Zu beachten gilt: Ein und dieselbe Sanierungsma\u00dfnahme kann nicht staatlich gef\u00f6rdert und steuerlich beg\u00fcnstigt werden. Die individuellen Bedingungen sind vorab immer mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater abzustimmen. Neutrale Informationen gibt es auch kostenfrei am Beratungstelefon von Zukunft Altbau unter 08000 12 33 33 (Montag bis Freitag von 9 bis 13 Uhr) oder per E-Mail an <a href=\"mailto:beratungstelefon@zukunftaltbau.de\">beratungstelefon@zukunftaltbau.de<\/a>.<br><br>Wichtig ist: Hauseigent\u00fcmerinnen und Hauseigent\u00fcmer, die bereits Zusch\u00fcsse des Bundesamts f\u00fcr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder zinsg\u00fcnstige Kredite und Zusch\u00fcsse der F\u00f6rderbank KfW f\u00fcr die Umbauma\u00dfnahmen erhalten haben, k\u00f6nnen die Kosten nicht bei der Steuererkl\u00e4rung geltend machen. Wer aber eine umfangreiche energetische Sanierung durchf\u00fchrt und damit den Maximalbetrag der f\u00f6rderf\u00e4higen Kosten bei BAFA und KfW \u00fcberschreitet, kann einzelne Sanierungsma\u00dfnamen steuerlich ansetzen. Kombinieren ist also erlaubt, kumulieren nicht.<br><br>Die steuerliche Beg\u00fcnstigung bietet eine gute finanzielle Unterst\u00fctzung, wenn Sanierungswillige erst nach der energetischen Sanierung bemerken, dass ihnen mit der nicht genutzten BAFA- oder KfW-F\u00f6rderung viel Geld entgangen ist. Auch wer keine f\u00fcr staatliche F\u00f6rdergelder unerl\u00e4ssliche Geb\u00e4udeenergieberatung in seinem Haus durchf\u00fchren lassen konnte oder wollte, kann die Sanierungsma\u00dfnahmen steuerlich geltend machen. F\u00fcr Personen, die Anfang dieses Jahres vom KfW-F\u00f6rderstopp betroffen waren, wird die steuerliche Beg\u00fcnstigung f\u00fcr die Steuererkl\u00e4rung erst im n\u00e4chsten Jahr interessant.<br><br>\u201eIn der Regel lohnen sich die Zuschuss- oder Tilgungszusch\u00fcsse mehr als die steuerliche F\u00f6rderung\u201c, sagt Frank Hettler von Zukunft Altbau. \u201eWer sich trotzdem f\u00fcr letzteres entscheidet, sollte dies immer mit einem Steuerberater abstimmen. So vermeidet man unsch\u00f6ne \u00dcberraschungen.\u201c Wer etwa nur wenig Steuern zahlt, bekommt vom Finanzamt auch wenig zur\u00fcck und kann daher keine hohen Sanierungskosten geltend machen. Daher sollten sich Sanierungswillige m\u00f6glichst fr\u00fchzeitig Gedanken dar\u00fcber machen, welche Art der staatlichen Unterst\u00fctzung sie in Anspruch nehmen m\u00f6chten.<br><strong><br>Sanierungskosten \u00fcber drei Jahre geltend machen<\/strong><br><br>Die steuerliche Beg\u00fcnstigung gilt nur f\u00fcr Sanierungsma\u00dfnahmen, die nach dem 31. Dezember 2020 begonnen wurden und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind. F\u00f6rderf\u00e4hig sind L\u00fcftungsanlagen, W\u00e4rmed\u00e4mmungen von Fassade, Dach und Geschossdecken und die Erneuerung der Fenster. Wird die bestehende Heizungsanlage optimiert oder getauscht, sind die Kosten daf\u00fcr ebenfalls ansetzbar. Auch der Einbau von digitalen Systemen zur Betriebs- und Verbrauchsoptimierung gilt als gef\u00f6rderte Einzelma\u00dfnahme, ebenso wie die H\u00e4lfte der Kosten einer energetischen Baubegleitung und Fachplanung. Immer gilt: F\u00fcr Teile des Geb\u00e4udes, die nicht zum Wohnen genutzt werden, also beispielweise ein Arbeitszimmer, kann der Steuervorteil nicht in Anspruch genommen werden.<br><br>Die Sanierungskosten werden drei Jahre lang bei der Einkommenssteuererkl\u00e4rung angeben. Im ersten und zweiten Jahr sind es jeweils sieben Prozent, im dritten Jahr werden sechs Prozent von bis zu 200.000 Euro abgeschrieben. Insgesamt lassen sich daher \u00fcber die drei Jahre bis zu 40.000 Euro pro Wohnobjekt von der Steuerschuld abziehen. Die Kosten f\u00fcr eine f\u00f6rderf\u00e4hige Energieberatung gelten ebenfalls als Aufwendungen f\u00fcr energetische Sanierungen. Sie sind mit der Steuererkl\u00e4rung zur H\u00e4lfte abzugsf\u00e4hig. Wichtig ist, dass der Energieberater vom BAFA oder der KfW zugelassen ist.<br><br><strong>Anforderungen beachten<\/strong><br><br>Bedingung f\u00fcr die steuerliche Beg\u00fcnstigung ist, dass bei der Sanierung die technischen Mindestanforderungen der Bundesf\u00f6rderung f\u00fcr effiziente Geb\u00e4ude eingehalten werden. Bei der W\u00e4rmed\u00e4mmung von Au\u00dfenw\u00e4nden etwa darf die W\u00e4rmedurchl\u00e4ssigkeit, der sogenannte U-Wert, nicht \u00fcber 0,20 Watt pro Quadratmeter und Kelvin (W\/(m2K)) liegen. Bei Fenstern gilt ein Maximalwert von 0,95 W\/(m2K). Zu den F\u00f6rdervoraussetzungen z\u00e4hlt auch, dass Hauseigent\u00fcmerinnen und -eigent\u00fcmer nur Sanierungen in selbst genutzten Immobilien geltend machen d\u00fcrfen.<br><br>Zudem m\u00fcssen Fachunternehmen die Umbauten durchf\u00fchren und eine entsprechende Rechnung stellen. Sie stellen anschlie\u00dfend auch die Bescheinigung f\u00fcr das Finanzamt aus. Vorlagen daf\u00fcr stellt das Bundesfinanzministerium kostenfrei zum Download bereit. Werden mehrere Ma\u00dfnahmen kombiniert, muss ein Energieberater oder eine Energieberaterin hinzugezogen werden; eine entsprechende Bescheinigung f\u00fcr das Finanzamt ist auch hier erforderlich. \u00dcbrigens: Der Gegenwert von Eigenleistungen sowie die dazugeh\u00f6rigen Materialien k\u00f6nnen weder gef\u00f6rdert noch steuerlich geltend gemacht werden.<br><br>Weitere Informationen: <a href=\"http:\/\/www.zukunftaltbau.de\">www.zukunftaltbau.de<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer eine energetische Sanierung an seinem Haus durchgef\u00fchrt hat, ist dazu in der Lage, die damit zusammenh\u00e4ngenden Kosten in der Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 2021 gelten zu machen. Die Steuerlast kann auf diese Weise \u00fcber einen Zeitraum von drei Jahren hinweg um 20 Prozent, bis hin zu einem Maximalbetrag von 40.000 Euro, gesenkt werden. 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