{"id":13527,"date":"2021-03-10T11:01:00","date_gmt":"2021-03-10T10:01:00","guid":{"rendered":"https:\/\/deinenergieportal.de\/?p=13527"},"modified":"2021-03-08T11:16:42","modified_gmt":"2021-03-08T10:16:42","slug":"energetische-sanierungsmassnahmen-gehoeren-in-die-steuererklaerung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/deinenergieportal.de\/?p=13527","title":{"rendered":"Energetische Sanierungsma\u00dfnahmen geh\u00f6ren in die Steuererkl\u00e4rung"},"content":{"rendered":"\n<p>Energetische Sanierungsma\u00dfnahmen werden seit dem letzten Jahr steuerlich gef\u00f6rdert. Deswegen ist es jetzt bei der Steuererkl\u00e4rung 2020 zum ersten Mal m\u00f6glich, die damit zusammenh\u00e4ngenden Kosten geltend zu machen. Bei Einzelma\u00dfnahmen wir dem Tausch von Heizungen und Fenstern oder auch der W\u00e4rmed\u00e4mmung gibt es die Option, die steuerliche Belastung \u00fcber einen Zeitraum von drei Jahren um bis zu 20 Prozent (dabei gilt eine Maximalgrenze von 40.000 Euro) zu mindern. Wenn es um Fachplanung und Baubegleitung geht, k\u00f6nnen Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer sogar bis zu 50 Prozent der Kosten geltend machen. Dazu ist es aber Voraussetzung, dass die Umbauten erst 2020 begonnen worden sind und dass die betroffene Immobilie ein Alter von mindestens zehn Jahren hat. Au\u00dferdem m\u00fcssen einige technische Voraussetzungen erf\u00fcllt werden. Zus\u00e4tzlich m\u00fcssen die Hauseigent\u00fcmer und Hauseigent\u00fcmerinnen beachten, dass es keine M\u00f6glichkeit gibt, Ma\u00dfnahmen, die bereits durch das BAFA oder die KfW gef\u00f6rdert wurden, steuerlich geltend zu machen.<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-image size-large\"><a href=\"https:\/\/deinenergieportal.de\/wp-content\/uploads\/2021\/03\/Kind-im-Bild_abschneiden-scaled-e1615193691761-scaled.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"1024\" height=\"680\" src=\"https:\/\/deinenergieportal.de\/wp-content\/uploads\/2021\/03\/Kind-im-Bild_abschneiden-scaled-e1615193691761-1024x680.jpg\" alt=\"\" class=\"wp-image-13528\" srcset=\"https:\/\/deinenergieportal.de\/wp-content\/uploads\/2021\/03\/Kind-im-Bild_abschneiden-scaled-e1615193691761-1024x680.jpg 1024w, https:\/\/deinenergieportal.de\/wp-content\/uploads\/2021\/03\/Kind-im-Bild_abschneiden-scaled-e1615193691761-300x199.jpg 300w, https:\/\/deinenergieportal.de\/wp-content\/uploads\/2021\/03\/Kind-im-Bild_abschneiden-scaled-e1615193691761-768x510.jpg 768w, https:\/\/deinenergieportal.de\/wp-content\/uploads\/2021\/03\/Kind-im-Bild_abschneiden-scaled-e1615193691761-1536x1020.jpg 1536w, https:\/\/deinenergieportal.de\/wp-content\/uploads\/2021\/03\/Kind-im-Bild_abschneiden-scaled-e1615193691761-2048x1360.jpg 2048w, https:\/\/deinenergieportal.de\/wp-content\/uploads\/2021\/03\/Kind-im-Bild_abschneiden-scaled-e1615193691761-1320x876.jpg 1320w\" sizes=\"auto, (max-width: 1024px) 100vw, 1024px\" \/><\/a><figcaption>Energetische Sanierungsma\u00dfnahmen lassen sich 2021 erstmals von der Steuerlast abziehen (Foto: Zukunft Altbau)<\/figcaption><\/figure>\n\n\n\n<!--more-->\n\n\n\n<p>Die M\u00f6glichkeit zur steuerlichen Beg\u00fcnstigung ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Sie gilt nur f\u00fcr Sanierungsma\u00dfnahmen, die nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurden und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind. F\u00f6rderf\u00e4hig sind L\u00fcftungsanlagen, W\u00e4rmed\u00e4mmungen von Fassade, Dach und Geschossdecken und die Erneuerung der Fenster. Wird die bestehende Heizungsanlage optimiert oder getauscht, sind die Kosten daf\u00fcr ebenfalls absetzbar. Auch der Einbau von digitalen Systemen zur Betriebs- und Verbrauchsoptimierung gilt als gef\u00f6rderte Einzelma\u00dfnahme. Neutrale Informationen gibt es auch kostenfrei am Beratungstelefon von Zukunft Altbau unter 08000 12 33 33 (Montag bis Freitag von 9 bis 13 Uhr) oder per E-Mail an <a href=\"mailto:beratungstelefon@zukunftaltbau.de\">beratungstelefon@zukunftaltbau.de<\/a>.<\/p>\n\n\n\n<p>Wer die staatliche Unterst\u00fctzung in Anspruch nehmen will, muss die Sanierungskosten drei Jahre lang bei der Einkommenssteuererkl\u00e4rung angeben: Im ersten und zweiten Jahr werden jeweils sieben Prozent, im dritten Jahr sechs Prozent von bis zu 200.000 Euro abgeschrieben. Insgesamt lassen sich so \u00fcber die drei Jahre maximal 40.000 Euro pro Wohnobjekt von der Steuerschuld abziehen. Kosten f\u00fcr Energieberater gelten ebenfalls als Aufwendungen f\u00fcr energetische Sanierungen. Sie sind mit der Steuererkl\u00e4rung des Folgejahres ab sofort zur H\u00e4lfte abzugsf\u00e4hig. Wichtig ist, dass der Energieberater vom BAFA oder der KfW zugelassen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Voraussetzung ist, dass bei allen Ma\u00dfnahmen technische Mindestanforderungen der Bundesf\u00f6rderung f\u00fcr effiziente Geb\u00e4ude eingehalten werden m\u00fcssen. Bei der W\u00e4rmed\u00e4mmung von Au\u00dfenw\u00e4nden etwa darf die W\u00e4rmedurchl\u00e4ssigkeit, der sogenannte U-Wert, nicht \u00fcber 0,20 Watt pro Quadratmeter und Kelvin (W\/(m2K)) liegen. Bei Fenstern gilt ein Maximalwert von 0,95 W\/(m2K). Zu den F\u00f6rderbedingungen z\u00e4hlt auch, dass Hauseigent\u00fcmer nur Sanierungen in selbstgenutzten Immobilien geltend machen d\u00fcrfen. Zudem m\u00fcssen Fachunternehmen die Umbauten durchf\u00fchren. Sie stellen anschlie\u00dfend auch die Bescheinigung f\u00fcr das Finanzamt aus. Vorlagen daf\u00fcr stellt das Bundesfinanzministerium kostenfrei zum Download bereit. Werden mehrere Ma\u00dfnahmen kombiniert, muss ein Energieberater oder eine Energieberaterin hinzugenommen werden; eine entsprechende Bescheinigung f\u00fcr das Finanzamt ist auch hier erforderlich.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf eine weitere Bedingung sollten Hauseigent\u00fcmer besonders achten: Die Sanierungskosten k\u00f6nnen nicht steuerlich geltend gemacht werden, wenn f\u00fcr Sanierungsma\u00dfnahmen bereits F\u00f6rdermittel des BAFA oder der KfW in Anspruch genommen wurden. Daher sollten sich Sanierungswillige m\u00f6glichst fr\u00fchzeitig Gedanken dar\u00fcber machen, welche Art der staatlichen Unterst\u00fctzung sie in Anspruch nehmen wollen. Energieberater unterst\u00fctzen bei einem Vergleich zwischen F\u00f6rderzahlungen und steuerlicher Einsparung und helfen bei der Entscheidungsfindung. \u201eIn den meisten F\u00e4llen lohnen sich eher die Zuschuss- oder Tilgungszusch\u00fcsse. Wer sich dagegen f\u00fcr die steuerliche F\u00f6rderung entscheidet, sollte dies immer mit einem Steuerberater abstimmen. So kann man unsch\u00f6ne \u00dcberraschungen wie den Wegfall der F\u00f6rderung vermeiden\u201c, erkl\u00e4rt Frank Hettler von Zukunft Altbau.<\/p>\n\n\n\n<p>Weitere Informationen: <a href=\"http:\/\/www.zukunftaltbau.de\">www.zukunftaltbau.de<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Energetische Sanierungsma\u00dfnahmen werden seit dem letzten Jahr steuerlich gef\u00f6rdert. Deswegen ist es jetzt bei der Steuererkl\u00e4rung 2020 zum ersten Mal m\u00f6glich, die damit zusammenh\u00e4ngenden Kosten geltend zu machen. Bei Einzelma\u00dfnahmen wir dem Tausch von Heizungen und Fenstern oder auch der W\u00e4rmed\u00e4mmung gibt es die Option, die steuerliche Belastung \u00fcber einen Zeitraum von drei Jahren um bis zu 20 Prozent (dabei gilt eine Maximalgrenze von 40.000 Euro) zu mindern. 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