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Neues zum 1. Mai beim Energieausweis für Gebäude

Mit der Einführung von Energieausweisen für Gebäude in Deutschland haben Käufer und Mieter von Wohnungen oder Häusern seit dem Jahr 2007 die Chance, die Energieeffizienz und damit die langfristigen Energiekosten einer Immobilie zu beurteilen. Mit der Neufassung der Richtlinie über die Gesamteffizienz von Gebäuden hat die Europäische Union im Jahr 2010 die Stärkung der Energieausweise beschlossen. Zum 1. Mai 2014 tritt eine novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft, die Vorgaben der Europäischen Union (EU) umsetzt. Daraus ergeben sich Änderungen im Umgang mit Energieausweisen für Gebäude.

Energieausweise, die nach dem 1. Mai 2014 ausgestellt werden, geben – neben den Energiekennwerten – dann auch die Energieeffizienzklasse eines Gebäudes an. Der Standard reicht von A+ (Passivhaus) bis H (unsanierte Gebäude). Die Skala reicht von 0 bis >250 kWh/(m2a). Bisher war es so, dass die Skala auf dem Bandtacho auf 400 kWh/(m2a) begrenzt war. „Die Änderung des Bandtachos führt dazu, dass komplett unsanierte Gebäude und Gebäude mit schlechtem Wärmeschutz beziehungsweise alter Anlagentechnik jetzt realistischer dargestellt werden“, so die Architektin Lale Küçük von der EnergieAgentur.NRW.

Die Angaben zu Maßnahmen zur kostengünstigen Sanierung sind ab 1. Mai fester Bestandteil der Energieausweise und müssen ausgefüllt werden. Neu ist die Aufteilung der Maßnahmen in Einzelmaßnahmen und Maßnahmen im Rahmen einer größeren Sanierung.

Zukünftig kann jeder schon bei der Suche nach einer Wohnung oder einem Haus auf die Energieeffizienz achten. Ab dem 1. Mai 2014 fordert der Gesetzgeber in kommerziellen Immobilienanzeigen einige Angaben aus dem Energieausweis. Es muss angegeben werden, ob es sich um einen Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis handelt. Ebenso wird der entsprechende Energiekennwert gefordert, genau wie die Angabe der wesentlichen Energieträger für die Art der Beheizung und das Baujahr des Gebäudes.

Auch in behördlichen Gebäuden und in privatwirtschaftlichen Bauten mit hohem Publikumsverkehr, wie etwa Theater, Kinos und so weiter werden ab einer Nutzfläche von 500 Quadratmetern in Zukunft häufiger Energieausweise zu finden sein. Hier müssen sie an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle ausgehängt werden, so dass jeder sich einen Eindruck über die Energieeffizienz des Gebäudes verschaffen kann.

Energieausweise müssen grundsätzlich bei jedem Neubau, bei jeder Neuvermietung oder jedem Verkauf von Immobilien vorliegen. Zukünftig müssen sie jedem Miet- und Kaufinteressenten einer Wohnung, eines Wohn- oder Nichtwohngebäudes bei der Besichtigung unaufgefordert vorgelegt und bei der Vermietung oder dem Verkauf der Immobilie im Original oder in Kopie übergeben werden. Energieausweise haben ab dem Tag der Ausstellung eine zehnjährige Gültigkeit. Bei umfangreichen Sanierungen ist der Energieausweis entsprechend anzupassen.

Es gibt den Energieausweis auch weiterhin in zwei Varianten: auf Grundlage des Energiebedarfs oder des Energieverbrauchs. Welcher Ausweis gewählt werden kann, hängt von Alter und Größe der Immobilie ab. Für alle Gebäude, die mindestens den Standard der 1. Wärmeschutzverordnung (28776) erfüllen, besteht Wahlfreiheit zwischen Energiebedarfs- und Energieverbrauchsausweis. Für nicht energetisch sanierte Gebäude mit bis zu vier Wohneinheiten und der Bauantragsstellung vor dem 1. November 1977 ist der Energiebedarfsausweis Pflicht.

Weitere Informationen: www.energieagentur.nrw.de/energieausweis

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